BEKANNTMACHUNG
AUS DEM 2. ZIVILGERICHT ERSTER INSTANZ GÖLBAŞI (ADIYAMAN)
AKTENZEICHEN : 2023/320 ENTSCHEIDUNGSNUMMER : 2024/147Am Ende der öffentlichen Verhandlung des von der Klägerin, der Generaldirektion der Staatlichen Wasserwerke, vor unserem Gericht erhobenen Enteignungsverfahrens wurde festgestellt, dass dem Beklagten Yusuf ÖRTLEK (T.R.-Identitätsnummer: 124*****260, Sohn von Ali und Oğur, geboren 1969) die begründete Entscheidung sowie die Berufungsschrift nicht zugestellt werden konnten, dass auch eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe über die Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgen konnte und dass auch die bei Behörden und Institutionen durchgeführten Adressermittlungen ergebnislos geblieben sind. Aus diesem Grund wurde beschlossen, die begründete Entscheidung sowie die Berufungsschrift im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zuzustellen.
URTEILSSPRUCH:
Mit ANNAHME der Klage;
1-a) wird der Enteignungswert der verfahrensgegenständlichen unbeweglichen Sache, gelegen in der Provinz Adıyaman, Landkreis Gölbaşı, Dorf Savran, Block 112, Parzelle 97, auf insgesamt 5.666.703,29 TL FESTGESETZT.
2-a) Von dem durch das Gericht als Enteignungswert festgesetzten Betrag in Höhe von 5.666.703,29 TL wird der in der Akte des 3. Zivilgerichts erster Instanz Gölbaşı mit dem Aktenzeichen 2023/97 festgestellte und zur Zahlung angeordnete Betrag in Höhe von 4.818.774,40 TL — als Eilenteignungsentschädigung — in Abzug gebracht; der verbleibende Enteignungsbetrag in Höhe von 847.928,89 TL ist den Beklagten unverzüglich entsprechend ihrem Anteil im Grundbuch auszuzahlen.
b) Auf den Differenzbetrag der Enteignungsentschädigung in Höhe von 847.928,89 TL sind ab dem Datum der Klageerhebung bis zum Datum dieser Entscheidung gesetzliche Zinsen anzuwenden.
Die Entscheidung wurde am 25/04/2024 erlassen, wobei der Rechtsweg der Berufung offensteht, einzulegen durch eine innerhalb der gesetzlichen Frist bei unserem Gericht oder bei einem anderen örtlich zuständigen Gericht einzureichende Antragsschrift.
Da durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Berufungsschrift eingereicht wurde, wurde beschlossen, die begründete Entscheidung und die Berufungsschrift durch Veröffentlichung in der Zeitung bekanntzumachen und gemeinsam zuzustellen.
#ilangovtr BASIN NO: ILN02476873